Dr. Josef Lechner, Koordinator der Lehrplangruppe Mathematik
§ 131 (25) … tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen
mit 1. September 2017
und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten
jeweils mit 1. September der Folgejahre
schulstufenweise aufsteigend in Kraft
§ 132 … Schulversuche dazu können in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 ohne Zahlenbeschränkung gemacht werden.
Lehrpläne müssen in Semestermodule („Kompetenzmodule“) gegliedert sein (wobei im Abschlussjahr nur ein gemeinsames Modul vorgesehen ist):
Schulorganisationsgesetz, § 6 Abs. 2, letzte 2 Sätze: „An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen haben die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe der genannten Schularten bildet ein Kompetenzmodul.
Es sind Basismodule (Pflichtgegenstände) und Wahlmodule (Wahlpflichtgegenstände) vorgesehen.
Der Stundenumfang für die Basismodule richtet sich nach den in den bisherigen Oberstufenformen vorgesehenen Mindeststudenzahlen.
Für das Fach Mathematik heißt das konkret:
Für Mathematik sollen die fünf geplanten (2 in 10. Schulstufe, 2 in 11. Schulstufe, 1. in 12. Schulstufe) Basismodule für jeweils 3 Wochenstunden angelegt werden.
Um Eröffnungszahlen für Unterrichtsveranstaltungen zu erreichen, können SchülerInnen mehrerer Klassen, ja sogar mehrerer Schulen (was so nur Ballungsgebieten funktionieren kann!) zusammengefasst werden.
§ 8a Abs. 1 letzter Satz: „Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.“
SchülerInnen können auch an Unterrichtsgegenständen höherer Semester teilnehmen
(sofern die Schulleitung dies nach Maßgabe der pädagogischen, räumlichen und personellen Möglichkeiten ermöglicht.)
§ 8a neuer Abs. 2b: „Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten jene Abweichungen von den verordnungsmäßigen Festlegungen zu treffen, welche das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 26b des Schulunterrichtsgesetzes) oder die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester (§ 26c des Schulunterrichtsgesetzes) oder eine bessere individuelle Förderung im Rahmen des Förderunterrichtes ermöglichen.“
Schulleitung kann von Gegenständen, die bereits positiv absolviert wurden, befreien.
§ 11 6b: „Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen für ein Semester zu befreien, wenn
In der 10.-13. Schulstufe gibt es am Ende des Wintersemesters und des Sommersemesters je ein Semesterzeugnis
§ 19 Abs. 2: „Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen.“
§ 22 Abs. 1: „Am Ende des Unterrichtsjahres, ausgenommen der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen.“
§ 22a. (1) „Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen.“
Semesterzeugnisse enthalten auf einem Beiblatt für jedes negativ abgeschlossene Modul jene Kompetenzbereiche, die noch nicht ausreichend vorhanden sind.
§ 22a. (5) „Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.“
Die aktuellen Lehrpläne aller Fächer bleiben in ihren Grundzügen erhalten, werden aber „umgebaut“ hinsichtlich:
Da der Lehrplan bleibt und die Semestrierung kommt, heißt das, dass der bisherige Lehrplan (in der 6. und 7. Klasse) in verbindliche „Semesterportionen“ zerlegt werden muss (die für sich abgeschossen sind).
Fragen:
Die künftige Leistungsbeurteilungsverordnung wird sogenannte „Grundkompetenzen“ und „weiterführende Kompetenzen“ unterscheiden.
Aus den Lehrplänen werden - laut Planung des BM:UKK - Kompetenzkataloge:
Die Kompetenzkataloge sollen dann die Basis für die Notengebung werden:
Die Matura-Grundkompetenzen sollen aber in einen künftigen Kompetenzkatalog eingearbeitet bzw. mit diesem harmonisiert werden.
| Kompetenzbereich | Kompetenzen | Teilkompetenzen |
|---|---|---|
| umfassen die großen Lehrplanüberschriften ca. 3 - 5 pro Modul | „Ausdifferenzierung der Kompetenzbereiche“ | … erstellt vom Klassenlehrer/der Klassenlehrerin bzw. vom Fachkollegium der Schule, unterstützt durch Schulbuch/ARGE/etc. (Vorschlag durch Lehrplan) |
| … weist den beurteilungsrelevanten Bereich aus | Diese Kompetenzen spiegeln die verbindlichen Lehrplanerwartungen wider und sind gleichzeitig Grundlage für die weitere Ausdifferenzierung und Konkretisierung. | Diese Konkretisierungsstufe fällt in den Bereich der Semester- und Unterrichtsplanung durch die Lehrperson (Kompetenzkataloge). |
| Grundkompetenzen |
|---|
■ Grundkompetenzen, die für die zentrale Reifeprüfung erforderlich sind
□ Grundkompetenzen, die im Rahmen des Lehrplans neben den Reifeprüfungs-Kompetenzen erforderlich sind
| weiterführende Kompetenzen |
|---|
(1) Vertiefende Behandlung von Grundkompetenzen (GK □++), (GK ■++)
(2) Kombination von Grundkompetenzen , z.B (GK1 ■++ ) + (GK2 ■) + (GK3 □++)
| Dimensionen | Klar² | Mathematik | Mathematik verstehen | Thema Mathematik |
|---|---|---|---|---|
| Potenzen und Potenzfunktionen | Vektoren im Raum | Räumliche Koordinatengeometrie | Potenzen, Wurzeln und Logarithmen | Potenzen, Wurzeln und Logarithmen |
| Ungleichungen, Gleichungen und Gleichungssysteme | Reelle Funktionen | Potenz- und Wurzelfunktionen | Ungleichungen | Gleichungen und Ungleichungen |
| Folgen und Grenzprozesse | Gleichungen und Ungleichungen | Algebraisches Lösen von Ungleichungen mit einer Variablen | Reelle Funktionen | Folgen und Reihen |
| Beschreibende Statistik | Wachstums und Zerfallsprozesse | Folgen und Grenzprozesse | Exponential- und Logarithmusfunktionen | Analytische Geometrie des Raumes |
| Wahrscheinlichkeitsrechnung | Folgen und Reihen | Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik | Winkelfunktionen | Reelle Funktionen |
| Exponentialfunktion und Euler'sche Zahl | Stochastik | Exponential- und Logarithmusfunktion | Ergänzungen zu Funktionen | Modelle |
| Logarithmen und logarithmische Funnktionen | Reelle Funktionen | Folgen Reihen Sparen, Renten, Kredite | Stochastik | |
| Wachstumsprozesse | Vektoren im R³ | |||
| Reelle Funktionen | Geraden und Ebenen im Raum Analytische Geometrie des Raumes | |||
| Beschreibende Statistik | ||||
| Wahrscheinlichkeiten Rechnen mit Wahrscheinlichkeiten |
| Modul 1 | Modul 2 |
|---|---|
| Terme, Gleichungen, Ungleichungen und Gleichungssysteme | Reihen |
| Reelle Funktionen | Analytische Geometrie des Raumes und Vektoren in $\mathbb{R}^n$ |
| Folgen | Stochastik |
| Modul 1 | Modul 2 |
|---|---|
| Terme, Gleichungen, Ungleichungen und Gleichungssysteme | Analytische Geometrie des Raumes und Vektoren in $\mathbb{R}^n$ |
| Reelle Funktionen 1 | Reelle Funktionen 2 |
| Folgen und Reihen | Stochastik |
„Kompetenzen sind die bei Individuen verfügbaren oder durch sie erlernbaren kognitiven Fähigkeiten und Fertigkeiten, um bestimmte Probleme zu lösen, sowie die damit verbundenen motivationalen, volitionalen und sozialen Bereitschaften und Fähigkeiten um die Problemlösungen in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsvoll nutzen zu können.“
(Weinert 2001)
„Unter Kompetenzen werden hier längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten verstanden, die von Lernenden entwickelt werden können und sie befähigen, bestimmte Tätigkeiten in variablen Situationen auszuüben, sowie die Bereitschaft, diese Fähigkeiten und Fertigkeiten einzusetzen.“
(Standards für die mathematischen Fähigkeiten österreichischer Schülerinnen und Schüler am Ende der 8. Schulstufe 2007, S. 12)
Kompetenzen, die sich auf Kenntnisse beziehen:
Kompetenzen, die sich auf Begriffe beziehen:
Sie äußern sich in der Fähigkeit, mathematische Begriffe mit adäquaten Grundvorstellungen zu verknüpfen. Die Schülerinnen und Schüler sollen Ma-thematik als spezifische Sprache zur Beschreibung von Strukturen und Mustern, zur Erfassung von Quantifizierbarem und logischen Beziehungen sowie zur Untersuchung von Naturphänomenen erkennen.
Kompetenzen, die sich auf mathematische Fertigkeiten und Fähigkeiten beziehen
Sie äußern sich im Ausführen der folgenden mathematischen Aktivitäten:
Kompetenzen, die sich auf mathematische Fertigkeiten und Fähigkeiten beziehen
Sie äußern sich im Ausführen der folgenden mathematischen Aktivitäten: