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Anpassung des Mathematiklehrplans der AHS-Oberstufe an die Erfordernisse der modularen Oberstufe


Dr. Josef Lechner, Koordinator der Lehrplangruppe Mathematik

Gesetzliche Vorgaben


Gesetzliche Vorgaben


Inkrafttreten


§ 131 (25) … tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen
mit 1. September 2017
und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten
jeweils mit 1. September der Folgejahre
schulstufenweise aufsteigend in Kraft

§ 132 … Schulversuche dazu können in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 ohne Zahlenbeschränkung gemacht werden.

Semestermodule


Lehrpläne müssen in Semestermodule („Kompetenzmodule“) gegliedert sein (wobei im Abschlussjahr nur ein gemeinsames Modul vorgesehen ist):

Schulorganisationsgesetz, § 6 Abs. 2, letzte 2 Sätze: „An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen haben die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe der genannten Schularten bildet ein Kompetenzmodul.

Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände

Es sind Basismodule (Pflichtgegenstände) und Wahlmodule (Wahlpflichtgegenstände) vorgesehen.
Der Stundenumfang für die Basismodule richtet sich nach den in den bisherigen Oberstufenformen vorgesehenen Mindeststudenzahlen. Für das Fach Mathematik heißt das konkret:

Für Mathematik sollen die fünf geplanten (2 in 10. Schulstufe, 2 in 11. Schulstufe, 1. in 12. Schulstufe) Basismodule für jeweils 3 Wochenstunden angelegt werden.

Eröffnungszahlen


Um Eröffnungszahlen für Unterrichtsveranstaltungen zu erreichen, können SchülerInnen mehrerer Klassen, ja sogar mehrerer Schulen (was so nur Ballungsgebieten funktionieren kann!) zusammengefasst werden.

§ 8a Abs. 1 letzter Satz: „Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.“

Teilnahme

SchülerInnen können auch an Unterrichtsgegenständen höherer Semester teilnehmen
(sofern die Schulleitung dies nach Maßgabe der pädagogischen, räumlichen und personellen Möglichkeiten ermöglicht.)

§ 8a neuer Abs. 2b: „Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten jene Abweichungen von den verordnungsmäßigen Festlegungen zu treffen, welche das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 26b des Schulunterrichtsgesetzes) oder die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester (§ 26c des Schulunterrichtsgesetzes) oder eine bessere individuelle Förderung im Rahmen des Förderunterrichtes ermöglichen.“

Befreiung

Schulleitung kann von Gegenständen, die bereits positiv absolviert wurden, befreien.

§ 11 6b: „Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen für ein Semester zu befreien, wenn

  1. der Schüler in diesem Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß § 23b erfolgreich abgelegt hat oder
  2. diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters gemäß § 26b (Besuch eines Gegenstandes in einem höheren Semester) erfolgreich absolviert hat oder
  3. er im Fall des Wiederholens der Schulstufe (§ 27) diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters vor dem Wiederholen der Schulstufe bereits erfolgreich absolviert hat und die dadurch frei werdende Zeit für andere schulische Angebote genutzt werden kann.“

Semesterzeugnis

In der 10.-13. Schulstufe gibt es am Ende des Wintersemesters und des Sommersemesters je ein Semesterzeugnis

§ 19 Abs. 2: „Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen.“

§ 22 Abs. 1: „Am Ende des Unterrichtsjahres, ausgenommen der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen.“

§ 22a. (1) „Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen.“

Beiblatt zum Semesterzeugnis "Beipackzettel"


Semesterzeugnisse enthalten auf einem Beiblatt für jedes negativ abgeschlossene Modul jene Kompetenzbereiche, die noch nicht ausreichend vorhanden sind.

§ 22a. (5) „Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.“

Rahmenbedingungen


Die aktuellen Lehrpläne aller Fächer bleiben in ihren Grundzügen erhalten, werden aber „umgebaut“ hinsichtlich:

Semestrierung


Da der Lehrplan bleibt und die Semestrierung kommt, heißt das, dass der bisherige Lehrplan (in der 6. und 7. Klasse) in verbindliche „Semesterportionen“ zerlegt werden muss (die für sich abgeschossen sind).

Fragen:

Kompetenzkataloge


Die künftige Leistungsbeurteilungsverordnung wird sogenannte „Grundkompetenzen“ und „weiterführende Kompetenzen“ unterscheiden.

Kompetenzkataloge


Aus den Lehrplänen werden - laut Planung des BM:UKK - Kompetenzkataloge:

Kompetenzkataloge


Die Kompetenzkataloge sollen dann die Basis für die Notengebung werden:

Die Matura-Grundkompetenzen sollen aber in einen künftigen Kompetenzkatalog eingearbeitet bzw. mit diesem harmonisiert werden.

Struktur der Lehrplanmodule



Kompetenzbereich Kompetenzen Teilkompetenzen
umfassen die großen Lehrplanüberschriften
ca. 3 - 5 pro Modul
„Ausdifferenzierung der Kompetenzbereiche“ … erstellt vom Klassenlehrer/der Klassenlehrerin bzw. vom Fachkollegium der Schule, unterstützt durch Schulbuch/ARGE/etc.
(Vorschlag durch Lehrplan)
… weist den beurteilungsrelevanten Bereich ausDiese Kompetenzen spiegeln die verbindlichen Lehrplanerwartungen wider und sind gleichzeitig Grundlage für die weitere Ausdifferenzierung und Konkretisierung. Diese Konkretisierungsstufe fällt in den Bereich der Semester- und Unterrichtsplanung durch die Lehrperson (Kompetenzkataloge).

Grundkompetenzen und vertiefende Kompetenzen


Grundkompetenzen

■ Grundkompetenzen, die für die zentrale Reifeprüfung erforderlich sind

□ Grundkompetenzen, die im Rahmen des Lehrplans neben den Reifeprüfungs-Kompetenzen erforderlich sind


weiterführende Kompetenzen

(1) Vertiefende Behandlung von Grundkompetenzen (GK □++), (GK ■++)

(2) Kombination von Grundkompetenzen , z.B (GK1 ■++ ) + (GK2 ■) + (GK3 □++)

Struktur der Lehrplanmodule

Struktur der Lehrplanmodule

Semestrierung - Inhalte laut aktuellem Lehrplan


Semestrierung - Aufteilung in den Lehrbüchern

DimensionenKlar²MathematikMathematik verstehenThema Mathematik
Potenzen und PotenzfunktionenVektoren im RaumRäumliche KoordinatengeometriePotenzen, Wurzeln und LogarithmenPotenzen, Wurzeln und Logarithmen
Ungleichungen, Gleichungen und GleichungssystemeReelle FunktionenPotenz- und WurzelfunktionenUngleichungenGleichungen und Ungleichungen
Folgen und GrenzprozesseGleichungen und UngleichungenAlgebraisches Lösen von Ungleichungen mit einer VariablenReelle FunktionenFolgen und Reihen
Beschreibende StatistikWachstums und ZerfallsprozesseFolgen und GrenzprozesseExponential- und LogarithmusfunktionenAnalytische Geometrie des Raumes
WahrscheinlichkeitsrechnungFolgen und ReihenWahrscheinlichkeitsrechnung und StatistikWinkelfunktionenReelle Funktionen
Exponentialfunktion und Euler'sche ZahlStochastikExponential- und LogarithmusfunktionErgänzungen zu FunktionenModelle
Logarithmen und logarithmische Funnktionen Reelle FunktionenFolgen
Reihen
Sparen, Renten, Kredite
Stochastik
Wachstumsprozesse Vektoren im R³
Reelle Funktionen Geraden und Ebenen im Raum
Analytische Geometrie des Raumes
Beschreibende Statistik
Wahrscheinlichkeiten
Rechnen mit Wahrscheinlichkeiten

Semestrierung - Mögliche Aufteilungen Modul 1 und Modul 2


Modul 1 Modul 2
Terme, Gleichungen, Ungleichungen und GleichungssystemeReihen
Reelle FunktionenAnalytische Geometrie des Raumes und Vektoren in $\mathbb{R}^n$
FolgenStochastik


Modul 1 Modul 2
Terme, Gleichungen, Ungleichungen und GleichungssystemeAnalytische Geometrie des Raumes und Vektoren in $\mathbb{R}^n$
Reelle Funktionen 1Reelle Funktionen 2
Folgen und Reihen Stochastik

Was sind Kompetenzen?

„Kompetenzen sind die bei Individuen verfügbaren oder durch sie erlernbaren kognitiven Fähigkeiten und Fertigkeiten, um bestimmte Probleme zu lösen, sowie die damit verbundenen motivationalen, volitionalen und sozialen Bereitschaften und Fähigkeiten um die Problemlösungen in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsvoll nutzen zu können.“

(Weinert 2001)

„Unter Kompetenzen werden hier längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten verstanden, die von Lernenden entwickelt werden können und sie befähigen, bestimmte Tätigkeiten in variablen Situationen auszuüben, sowie die Bereitschaft, diese Fähigkeiten und Fertigkeiten einzusetzen.“

(Standards für die mathematischen Fähigkeiten österreichischer Schülerinnen und Schüler am Ende der 8. Schulstufe 2007, S. 12)

Kompetenzen im aktuellen Lehrplan 1

Kompetenzen, die sich auf Kenntnisse beziehen:

Kompetenzen im aktuellen Lehrplan 2

Kompetenzen, die sich auf Begriffe beziehen:

Sie äußern sich in der Fähigkeit, mathematische Begriffe mit adäquaten Grundvorstellungen zu verknüpfen. Die Schülerinnen und Schüler sollen Ma-thematik als spezifische Sprache zur Beschreibung von Strukturen und Mustern, zur Erfassung von Quantifizierbarem und logischen Beziehungen sowie zur Untersuchung von Naturphänomenen erkennen.

Kompetenzen im aktuellen Lehrplan 3

Kompetenzen, die sich auf mathematische Fertigkeiten und Fähigkeiten beziehen

Sie äußern sich im Ausführen der folgenden mathematischen Aktivitäten:

Kompetenzen im aktuellen Lehrplan 3

Kompetenzen, die sich auf mathematische Fertigkeiten und Fähigkeiten beziehen

Sie äußern sich im Ausführen der folgenden mathematischen Aktivitäten: