3.1 Vertreter
3.2 Ziele
3.3 Methoden
3.4 Bibeltheolog. Überlegungen
4.1 BEGRIFFSKLÄRUNG
a) HERLEITUNG:
Der Begriff läßt sich von 2 lat. Verba ableiten:
- sequi=(nach)folgen –>relig. Gemeinschaft, die einem Führer folgt
- secare=(ab)schneiden –>kleine religiöse Gemeinschaft, die sich von einer größeren Glaubensgemeinschaft losgelöst ha.t
b) VERWENDUNG:
Der Begriff “Sekte wird heute umgangssprachlich oft als Sammelbegriff für religiöse und pseudoreligiöse Gruppen, Psychokulte oder Gurubewegungen verwendet, die nicht zu den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften gehören.
c) FACHLITERATUR:
In der Fachliteratur werden Sekten durch spezielle Merkmale (vgl. 4.2 Häufig auftretende Merkmale und Methoden) definiert.
4.2 HÄUFIG AUFTRETENDE MERKMALE UND METHODEN
a) wörtliches Bibelverständnis
b) (gottähnliche) Führerfigur, die vollkommenes Wissen vermittelt und in der Gruppe uneingeschränkte Autorität besitzt
c) sicheres Wissen, Rezept zur Lösung der Menschheitsprobleme bzw. zur Erreichung persönlicher Vollkommenheit (Selbsterlösung)
d) aus a) und b) folgt eine streng normierte Lebensordnung (z.B.: Alkohol-, Nikotinverbot, Speise- und Bekleidungsvorschriften [Fiat Lux]), die in absolutem Gehorsam befolgt werden sollen –> Belohnung oder Bestrafung
e) Trennung zwischen der heilen Welt in der Gruppe und der bösen Außenwelt –> Elitebewußtsein und Abbruch früherer Kontakte (Verwandte, Bekannte, Freunde)
f) unter dem Deckmantel von “Religion” verbergen sich oft massive wirtschaftliche Ziele (Moon od. Mun-Sekte=Vereinigungskirche, Scientology: sehr hohe Kurskosten)
g) Kritik in der Gruppe wird nicht toleriert
h) Ausnutzung aller möglichen Werbemethoden (kein einheitliches Bild!): Gespräche, Flugblätter, Zeitschriften, … verschleierte Kursangebote, Persönlichkeitstests, …Bekanntgabe von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die Befürworter der Organisation sind, …
4.3 FASZINATION - MENSCHEN, DIE ANGESPROCHEN WERDEN
a) orientierungs-, haltlose Menschen: sie erhoffen sich endlich umfassende Antworten auf die großen Menschheitsfragen
b) entscheidungsschwache M.: ihnen werden alle Entscheidungen abgenommen
c) (tod)kranke M.: sie erhoffen sich Heilung bzw. Erlösung
d) einsame M.: ihnen wird Zuwendung durch die Gruppe geschenkt und sie werden für die Gruppe gebraucht
4.4 AUSTRITTSMÖGLICHKEIT
a) je stärker man sich mit der jeweiligen Gruppe identifiziert hat, desto schwieriger ist es, sich in Gesellschaft und Familie wieder zurechtzufinden
b) auf den Austrittswilligen wird oft Druck ausgeübt
–> oft immense Schuldgefühle, weil man die “Geschwister” verraten hat
c) Ängste vor dem nahen Weltuntergang
d) die Sekte reagiert meist mit rigorosen “Ausstoßungsmaßnahmen” (kein Gruß, Abbruch aller Kontakte)
1. Die Würde der menschlichen Person kommt den Menschen unserer Zeit immer mehr zum Bewusstsein, und es wächst die Zahl derer, die den Anspruch erheben, dass die Menschen bei ihrem Tun ihr eigenes Urteil und eine verantwortliche Freiheit besitzen und davon Gebrauch machen sollen, nicht unter Zwang, sondern vom Bewusstsein der Pflicht geleitet. In gleicher Weise fordern sie eine rechtliche Einschränkung der öffentlichen Gewalt, damit die Grenzen einer ehrenhaften Freiheit der Person und auch der Gesellschaftsformen nicht zu eng umschrieben werden. Diese Forderung nach Freiheit in der menschlichen Gesellschaft bezieht sich besonders auf die geistigen Werte des Menschen und am meisten auf das, was zur freien Übung der Religion in der Gesellschaft gehört. (…)
2. Das Vatikanische Konzil erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Diese Freiheit besteht darin, dass alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, so dass in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder in Verbindung mit anderen - innerhalb der gebührenden Grenzen - nach seinem Gewissen zu handeln. Ferner erklärt das Konzil, das Recht auf religiöse Freiheit sei in Wahrheit auf die Würde der menschlichen Person selbst gegründet, so wie sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und durch die Vernunft selbst erkannt wird. Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muss in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, dass es zum bürgerlichen Recht wird. Weil die Menschen Personen sind, d. h. mit Vernunft und freiem Willen begabt und damit auch zu persönlicher Verantwortung erhoben, werden alle - ihrer Würde gemäß - von ihrem eigenen Wesen gedrängt und zugleich durch eine moralische Pflicht gehalten, die Wahrheit zu suchen, vor allem jene Wahrheit, welche die Religion betrifft. Sie sind auch dazu verpflichtet, an der erkannten Wahrheit festzuhalten und ihr ganzes Leben nach den Forderungen der Wahrheit zu ordnen. Der Mensch vermag aber dieser Verpflichtung auf die seinem eigenen Wesen entsprechende Weise nicht nachzukommen, wenn er nicht im Genuss der inneren, psychologischen Freiheit und zugleich der Freiheit von äußerem Zwang steht. Demnach ist das Recht auf religiöse Freiheit nicht in einer subjektiven Verfassung der Person, sondern in ihrem Wesen selbst begründet. So bleibt das Recht auf religiöse Freiheit auch denjenigen erhalten, die ihrer Pflicht, die Wahrheit zu suchen und daran festzuhalten, nicht nachkommen, und ihre Ausübung darf nicht gehemmt werden, wenn nur die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt.
3. Dies tritt noch klarer zutage, wenn man erwägt, dass die höchste Norm des menschlichen Lebens das göttliche Gesetz selber ist, das ewige, objektive und universale, durch das Gott nach dem Ratschluss seiner Weisheit und Liebe die ganze Welt. und die Wege der Menschengemeinschaft ordnet, leitet und regiert. Gott macht den Menschen seines Gesetzes teilhaftig, so dass der Mensch unter der sanften Führung der göttlichen Vorsehung die unveränderliche Wahrheit mehr und mehr zu erkennen vermag. Deshalb hat ein jeder die Pflicht und also auch das Recht, die Wahrheit im Bereich der Religion zu suchen, um sich in Klugheit unter Anwendung geeigneter Mittel und Wege rechte und wahre Gewissensurteile zu bilden. Die Wahrheit muss aber auf eine Weise gesucht werden, die der Würde der menschlichen Person und ihrer Sozialnatur eigen ist, d. h. auf dem Wege der freien Forschung, mit Hilfe des Lehramtes oder der Unterweisung, des Gedankenaustauschs und des Dialogs, wodurch die Menschen einander die Wahrheit, die sie gefunden haben oder gefunden zu haben glauben, mitteilen, damit sie sich bei der Erforschung der Wahrheit gegenseitig zu Hilfe kommen; an der einmal erkannten Wahrheit jedoch muss man mit personaler Zustimmung festhalten. Nun aber werden die Gebote des göttlichen Gesetzes vom Menschen durch die Vermittlung seines Gewissens erkannt und anerkannt; ihm muss er in seinem gesamten Tun in Treue folgen, damit er zu Gott, seinem Ziel, gelange. Er darf also nicht gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Er darf aber auch nicht daran gehindert werden, gemäß seinem Gewissen zu handeln, besonders im Bereiche der Religion. Denn die Verwirklichung und Ausübung der Religion besteht ihrem Wesen nach vor allem in inneren, willentlichen und freien Akten, durch die sich der Mensch unmittelbar auf Gott hinordnet; Akte dieser Art können von einer rein menschlichen Gewalt weder befohlen noch verhindert werden. Die Sozialnatur des Menschen erfordert aber, dass der Mensch innere Akte der Religion nach außen zum Ausdruck bringt, mit anderen in religiösen Dingen in Gemeinschaft steht und seine Religion gemeinschaftlich bekennt. Es geschieht also ein Unrecht gegen die menschliche Person und gegen die Ordnung selbst, in die die Menschen von Gott hineingestellt sind, wenn jemandem die freie Verwirklichung der Religion in der Gesellschaft verweigert wird, vorausgesetzt, dass die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt. Hinzu kommt, dass die religiösen Akte, womit sich der Mensch privat und öffentlich aufgrund einer geistigen Entscheidung auf Gott hinordnet, ihrem Wesen nach die irdische und zeitliche Ordnung übersteigen. Demnach muss die staatliche Gewalt, deren Wesenszweck in der Sorge für das zeitliche Gemeinwohl besteht, das religiöse Leben der Bürger nur anerkennen und begünstigen, sie würde aber, wie hier betont werden muss, ihre Grenzen überschreiten, wenn sie so weit ginge, religiöse Akte zu bestimmen oder zu verhindern.
(aus: Erklärung über die Religionsfreiheit „Dignitatis humanae“ nach: http://stjosef.at/konzil/DH.htm, Stand 23.5.2013)